AGB
1. Geltungsbereich, keine anderen Bedingungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen („Geschäfte“) zwischen uns als Lieferantin und Kunden, die Unternehmer sind. "Wir" im Sinne dieser AGB ist - je nach Kennzeichnung auf unseren Dokumenten, Mitteilungen etc. – die TACrafted GmbH, kurz TAC. Ebenso gelten diese AGB – soweit anwendbar – auch für unsere Einkäufe bzw. Beschaffungen von Lieferungen und Leistungen bei unseren Lieferanten und Dienstleistern, sofern nicht ausdrücklich abweichende Bedingungen vereinbart wurden. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte. Diese AGB gelten auch, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Wir behalten uns vor, diese AGB jederzeit zu ändern; dann gelten die Änderungen automatisch.
1.2 Diese AGB gelten stets ausschließlich, d.h. Geschäftsbedingungen des Kunden (gleich ob von diesen AGB abwei-chend oder nicht) erkennen wir nicht an, auch wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehalt-los leisten, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Entsprechendes gilt für Geschäfts-bedingungen von Lieferanten oder Dienstleistern.
2. Einkaufsbedingungen
2.1 Der Auftragnehmer ist gehalten, eine Bestellung von uns innerhalb von 5 Werktagen ab Bestelldatum durch Auf-tragsbestätigung oder durch vorbehaltlose Erbringung der Leistung/Lieferung anzunehmen. Sofern unsere Bestellung keine ausdrückliche Bindungsfrist enthält, hält TAC sich hieran für eine Dauer von 2 Wochen nach dem Datum der Be-stellung gebunden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist der Zugang der Auftragsbestätigung bzw. Lie-ferung/Leistung bei uns.
2.2 Bloße Preisanfragen von uns sind freibleibend und als Aufforderung an den Auftragnehmer zu verstehen, seiner-seits ein Angebot abzugeben.
2.3 Haben wir den Auftragnehmer über den Verwendungszweck der Lieferung oder Leistung unterrichtet, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls die Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers nicht geeignet ist, diesen Verwendungszweck zu erfüllen oder er Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung einer Leistung oder Lieferung hat. In diesem Fall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten ohne Schadensersatz leisten zu müssen.
2.4 Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer Änderungen des Liefergegenstandes in Kon-struktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minder-kosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.
2.5 Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Lieferungen und Leistungen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
2.6 Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns nicht befugt, die von ihm geschuldete Leis-tung durch Dritte erbringen zu lassen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer bezüglich der georderten Waren ledig-lich als Händler agiert und uns dies bekannt ist. Beauftragt der Auftragnehmer ohne vorherige Zustimmung von uns einen Dritten mit der Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Ver-trag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
2.7 Die Lieferung hat innerhalb der vereinbarten Frist und an die festgelegte Adresse zu erfolgen. Der Auftragnehmer trägt das Risiko bis zur vollständigen Übergabe an uns. Verzögert sich die Lieferung sind wir berechtigt Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
2.8 Das Eigentum an den gelieferten Waren geht mit vollständiger Bezahlung auf uns über. Eine verlängerte oder er-weiterte Eigentumsvorbehaltsregelung des Auftragnehmers wird nicht akzeptier.
2.9 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Wir sind bei Sachmängeln berechtigt, nach eigener Wahl Mängelbeseiti-gung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vom Auftragnehmer zu verlangen. Die Verjährungsfrist in Zusammen-gang mit allen Sach- und Rechtsmängeln beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang (erfolgter Ablieferung bzw. Ab-nahme), es sei denn die gesetzlichen Vorschriften sehen eine längere Verjährungsfrist vor. Die Gewährleistung des Auftragnehmers bezieht sich auch in vollem Umfange auf Teile von Unterlieferanten des Auftragnehmers. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung aufgewendeten Kosten trägt der Auftragnehmer. Sollte der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
3. Produktunterlagen, Prüfungspflicht, Rechtevorbehalt, Vertraulichkeit, Schutzrechte
3.1 Unsere Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Gewichts- und Maßangaben in Katalo-gen, Produktblättern und/oder auf unserer Internetseite geben nur Näherungswerte wieder. Sie sind keine Angaben bezüglich der Beschaffenheit der Ware, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbesserungen und Änderungen in handelsüblichem und für den Kunden zumutbarem Umfang bleiben vorbehalten.
3.2 Unsere technischen Zeichnungen und/oder Beschreibungen müssen vom Kunden geprüft werden. Die Prüfung und Bestätigung erfolgen durch Rücksendung einer mit einem Bestätigungsvermerk des Kunden versehenen Kopie inner-halb von zwei Wochen nach Eingang beim Kunden. Verzichtet der Kunde auf Bestätigung und Rücksendung, entbindet ihn dies nicht von der Prüfungspflicht und die Bestätigung gilt als erfolgt. Gewünschte Korrekturen müssen uns umge-hend mitgeteilt werden und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Mehrkosten, die aufgrund von nicht oder nicht rechtzeitig vom Kunden geprüften Zeichnungen und/oder Beschreibungen entstehen, werden von uns separat in Rechnung gestellt.
3.3 An unseren Angeboten, Zeichnungen, Abbildungen, Modellen, Plänen und sonstigen Unterlagen sowie Informatio-nen in körperlicher und unkörperlicher, insbesondere elektronischer Form, sowie an allen Angaben, Erfahrungen, Know-how, Erfindungen, gewerblichen Schutzrechten, Designs, Muster und Marken (alles vorstehende „Informatio-nen“) behalten wir uns uneingeschränktes Eigentum sowie alle unsere (Verwertungs-)Rechte ausschließlich vor.
3.4 Werden bei Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so ist der Kunde verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen.
3.5 Soweit der Kunde Unterlagen zu beschaffen hat, ist er für deren Vollständigkeit und Richtigkeit und für die recht-zeitige Beschaffung verantwortlich.
4. Angebote, Vertragsschluss, Informationen, Mitwirkungen und Garantien des Kunden
4.1 Unsere Angebote (auch Kostenvoranschläge, wobei diese kostenpflichtig sind, wenn nichts anderes vereinbart ist) sind stets freibleibend. Unsere Beratungen oder Empfehlungen sind nicht verbindlich, sofern nicht explizit schriftlich als verbindlich bezeichnet. Zusicherungen und Garantien bedürfen der Schriftform unter expliziter Verwendung der genannten Begriffe.
4.2 Änderungen der technischen Ausführung durch uns sind auch nach Vertragsschluss zulässig, soweit hierdurch nicht eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Kunde nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist; eine Unzumutbarkeit kommt nicht in Betracht, wenn die Änderung eine technische Verbesserung darstellt oder einer Erwartung des Verkehrs oder gesetzlichen oder behördlichen Maßgaben geschuldet ist.
4.3 Eine Bestellung des Kunden (auch mündlich) wird nur mit einer Auftragsbestätigung von uns (eine solche können wir binnen zwei Wochen schriftlich oder per Mail versenden) zu einem verbindlichen Vertrag. Art und Umfang der Ge-schäfte bestimmen sich im Zweifel nach unserer Auftragsbestätigung. Fehlt eine Auftragsbestätigung, so kommt das Geschäft zu den Bedingungen unseres Angebots zustande, wenn der Kunde Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.
4.4 Änderungen von Geschäften nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform.
4.5 Der Kunde informiert uns über alle allgemeinen und besonderen Umstände für die Einhaltung der EU Regelungen oder sonstiger gesetzlichen Vorgaben und wird uns dabei umfänglich unterstützen (z.B. EAN, CE, RoHs, REACH, RED, Ökodesign, WEEE, Produktsicherheitsgesetz, Marktüberwachungsverordnung, Verpackungsgesetz, Lieferkettensorg-faltspflichten, Konfliktmineralien, Geldwäscheprävention, Transparenzgesetze, etc.). Dies gilt auch für sämtliche An-forderungen des US Rechts.
4.6 Der Kunde ist bei Lieferungen in Länder der EU verpflichtet, uns seine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer zum Zeitpunkt der Bestellung zu nennen; anderenfalls wird er uns von allen Konsequenzen freistellen. Zudem wird uns der Kunde binnen eines Monats nach Erhalt von Ware die notwendige EU-Gelangensbestätigung zur Verfügung stellen, anderenfalls ist der Kunde verpflichtet, uns zuzüglich zum vereinbarten Kaufpreis auch die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten. Bei Ausfuhren in Länder außerhalb der EU ist der Kunde verpflichtet, uns die nach geltenden steuerli-chen Regelungen erforderlichen Nachweise unverzüglich nach Lieferung der Ware zur Verfügung zu stellen, anderen-falls wird er uns von den Konsequenzen freistellen.
4.7 Bei allen Verpflichtungen des Kunden aus diesen AGB handelt es sich um Vertragspflichten und nicht um bloße Obliegenheiten. Der Kunde garantiert, dass er seinen Vertrags- und Mitwirkungspflichten aus diesen Bedingungen oder sonstigen Pflichten und Obliegenheiten nachkommt.
4.8 Die Einhaltung unserer Verpflichtungen setzt die ordnungsgemäße Erfüllung aller betreffenden Pflichten nach die-sen AGB und sonstiger eventueller Pflichten und Obliegenheiten durch den Kunden voraus.
5. Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Zurückbehaltung und Aufrechnung, elektronische Rechnungsstellung
5.1 Die von uns genannten Preise verstehen sich EXW gemäß Incoterms®2020 an unserem Geschäftssitz, ausschließ-lich Verpackung zuzüglich der am Tag der Rechnungstellung gültigen Umsatzsteuer.
5.2 Wir sind berechtigt, unsere Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Der Kunde stimmt der Zusendung von Rechnungen, Gutschriften und ggf. Mahnungen per E-Mail im PDF-Format zu und verpflichtet sich in diesem Zu-sammenhang, uns seine E-Mail Adresse mitzuteilen, um den Empfang dieser elektronisch versendeten Dokumente sicherzustellen.
5.3 Die Montage / Inbetriebnahme wird nach Zeitaufwand abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis verein-bart ist.
5.4 Beanstandungen von Rechnungen hat der Kunde spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu erheben; anderenfalls gilt die betreffende Rechnung als genehmigt. Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Ver-einbarung und nur zahlungshalber (nicht an Stelle des tatsächlichen Geldeingangs) angenommen, d.h. sie gelten erst nach endgültiger Einlösung mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, als Zahlung.
5.5 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung. Zahlungen haben auf unser Konto zu erfolgen und der Kunde trägt alle Kosten des Zahlungstransfers.
5.6 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Vertragsschluss fällig und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ehe automatisch Verzug eintritt. Der Verzugszins für Entgeltforderungen beträgt zehn Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins-satz; wir sind auch zur Erhebung von sonstigen Verzugskosten – auch als Pauschale in Höhe von 40 EUR – berechtigt, sofern uns der Kunde nicht nachweist, dass geringere Kosten entstanden sind. Die Geltendmachung eines weiterge-henden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Beendigung des Verzugs mit der Entgeltforderung lässt den An-spruch auf die Pauschale nicht wieder entfallen.
5.7 Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir zudem berechtigt, die weitere Erbringung von Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und von der Zahlung sämtlicher offener Posten durch den Kunden abhängig zu machen und generell auf Vorkasse umzustellen und/oder Sicherheiten zu verlangen; auch sind wir nicht gehalten, weitere Maßnahmen zur Einhaltung etwaiger Liefertermine und – mengen (z.B. Einkauf, Produktionsvorbereitung, u.ä.) zu ergreifen.
5.8 Haben sich ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Ände-rung des Marktpreises für Rohmaterial oder der Kosten für Bezugsteile oder durch Personalkosten oder Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte, die Kosten um mehr als 5% erhöht, können wir einen entsprechend höheren Preis verlangen. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Wir werden im Falle einer Reduzierung der genannten Kosten um mehr als 5% dies auch im Preis berücksichtigen.
5.9 Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur möglich mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis die rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif oder von uns anerkannt sind.
5.10 Wir sind berechtigt, unsere Lieferung zurückzuhalten bis der Kunde bezahlt hat, wenn erkennbar ist, dass die Leistungsbereitschaft oder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist; nach entsprechender Fristsetzung zur Zug-um-Zug Leistung oder Sicherheitsleistung können wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch vom Vertrag zurück-treten und Schadensersatz verlangen.
6. Lieferung, Liefertermine, Selbstbelieferungsvorbehalt, Teillieferungen, Verpackungen, Export/Import, Lieferver-zug, Annahmeverzug, höhere Gewalt, Unmöglichkeit
6.1 Lieferungen erfolgen EXW an unserem Geschäftssitz gemäß Incoterms®2020. Sofern Waren durch unsere Mitar-beiter auf Transportmittel des Kunden verladen werden, gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Kunden und wir kön-nen dem Kunden die dadurch angefallenen Kosten in Rechnung stellen.
6.2 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind; sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Absendung der Ware erfolgte oder Versandbereitschaft besteht und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Die Einhaltung angegebener Liefertermine setzt zudem die rechtzeitige und ordnungs-gemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus; zudem steht sie unter Vorbehalt einer richtigen und recht-zeitigen Selbstbelieferung an uns, sofern wir nach dem Geschäftsgang tunliche Maßnahmen getroffen haben und uns keine grobe Fahrlässigkeit bei Auswahl des/der Lieferanten oder der konkreten Beschaffung vorzuwerfen ist. Werden Verzögerungen erkennbar, teilen wir dies dem Kunden so bald als möglich mit.
6.3 Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten Bestellungen aufgegeben haben, wer-den wir von unserer Leistungspflicht befreit und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu unterrichten und im Falle unseres Rücktritts jede schon erbrachte Gegen-leistung des Kunden unverzüglich zu erstatten.
6.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
6.5 Verpackungen werden von uns nicht zurückgenommen, der Kunde ist für die Entsorgung der Verpackungen, nach geltendem Recht, verantwortlich.
6.6 Der Kunde ist zur Beachtung von Export- und/oder Importbedingungen und -beschränkungen verpflichtet. Er wird uns zudem alle betreffenden Informationen mitteilen. Anderenfalls wird er uns von allen Konsequenzen freistellen. Werden dem Kunden Umstände bekannt, die der Ausfuhr oder Einfuhr der Waren hinderlich sind, so hat er uns hier-von unverzüglich zu unterrichten. Ist die Beschaffung von erforderlichen Ausfuhr- oder Einfuhrdokumenten ungewiss, sind wir berechtigt, nach nochmaliger Fristsetzung von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten.
6.7 Bei Nichtleistung oder Verzug auf unserer Seite muss uns der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen mit einer Dauer von mindestens – außer wenn Gefahr in Verzug ist – der Hälfte der ursprünglichen Lieferfrist, aber nicht weni-ger als 20 Arbeitstage. Er kann dann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit Wirkung für die nicht erfüll-ten Geschäfte zurücktreten; mit Wirkung für teilweise erfüllte Geschäfte kann der Kunde nur zurücktreten, wenn an der Teillieferung und - leistung absolut kein Interesse besteht. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs stehen dem Kunden nur zu, soweit unsere Haftung nach Maßgabe dieser AGB nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist und auch dann beschränken sich diese auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, insgesamt aber höchstens 2% des Wertes der ausstehenden Teil- oder Gesamtlieferung bzw. -leistung, soweit diese infolge der Ver-spätung bzw. Nichtlieferung vom Kunden nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als der geltend ge-machte Schaden entstanden ist.
6.8 Ist die Nichtlieferung oder Nichteinhaltung eines vereinbarten Liefertermins – auch während Verzuges – auf hö-here Gewalt (z.B. Krieg, Sabotage, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Betriebsstörungen, Feuer, Flut, Unwet-ter, Streiks, Aussperrungen, politische Maßnahmen oder behördliche Anordnungen, Embargos, Zölle, weltweite Trans-portprobleme, Rohstoff- oder Vormaterial- oder Zuliefererknappheit, u.ä.) oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird der Liefertermin unter Berücksichtigung der durch die Ereignisse verursachten Verzö-gerung verlängert. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferanten oder deren Vorlieferanten eintreten. Wir können in einem Fall solcher Umstände bei uns oder bei Vor-/Zulieferanten nach angemessener Frist entscheiden, dass Unmöglichkeit vorliegt. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu.
6.9 Wird uns die Lieferung oder Leistung – auch während des Verzuges – unmöglich (objektiv oder auch subjektiv bei für uns unverhältnismäßigem Aufwand in Relation zum Preis unserer Lieferungen und Leistungen), so kann der Kunde ohne Fristsetzung vom Vertrag mit Wirkung für die nicht erfüllten Geschäfte zurücktreten (gilt nicht wenn der Kunde für diese Umstände allein oder im überwiegenden Maße verantwortlich ist). Wir können in einem solchen Fall eben-falls mit Wirkung für die nicht erfüllten Geschäfte vom Vertrag zurücktreten, sofern wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Beide Parteien können in solchen Fällen auch mit gesamter Wirkung für teilweise erfüllte Geschäfte zurücktreten, wenn an der Teillieferung und -leistung absolut kein Interesse besteht. Bei zu vertretender Unmöglich-keit gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen nach Maßgabe dieser AGB.
6.10 Kommt der Kunde in Annahmeverzug (wobei Verschulden des Kunden keine Rolle spielt), so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf ihn über; tritt während des Annahmeverzugs Unmöglichkeit oder Unvermögen auf unserer Seite ein, so bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.
6.11 Während der Dauer eines Annahmeverzugs (auch bei verspäteten Abrufen) durch den Kunden sind wir zudem unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die zu liefernde Ware auf Kosten des Kunden einzulagern (gleiches gilt, wenn wir die Lieferung aufgrund ausstehender Zahlungen oder einer Verschlechterung der Vermögenslage des Kun-den zurückhalten); für die Einlagerung können wir auch einen Spediteur beauftragen. Zudem sind wir berechtigt, die entstehenden Mehraufwände pauschal mit mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Kalen-dertag, zu berechnen, bis zum Höchstsatz von 10% des vereinbarten Preises für die betreffende Ware. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass kein Schaden bzw. ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Wir haben Anspruch auf Ersatz sonstiger erforderlicher Mehraufwendungskosten (wie etwa Versicherungsprämien) in tatsächlich entstandener Höhe; weitere gesetzliche Rechte unsererseits bleiben davon unberührt.
6.12 Wir können den Kunden im Fall seiner Verspätung auch zur Annahme (oder zum Abruf) auffordern und nach an-gemessener Nachfrist zurücktreten und Rechte wegen Nichterfüllung geltend machen; dazu gehört im Falle des Ver-zugs des Kunden eine Schadenspauschale in Höhe von 100% des Preises im Falle von kundenindividueller Fertigung und 25% bei Standardprodukten für die nicht angenommene/abgerufene Ware – dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unsere weiteren Ansprüche bleiben davon unberührt.
7. Gefahrenübergang
7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht bei EXW Incoterms®2020 die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, wenn wir die Ware dem Kunden zur Abholung bereitstel-len und ihn hiervon benachrichtigen. Soweit im Falle einer Montageleistung eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang der Werkleistung maßgebend; an angelieferter Ware geht die Gefahr spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
8. Sicherheit, Eigentumsvorbehalt
8.1 Für Lieferungen und Leistungen mit einem Wert von EUR 25.000,00 oder mehr sind wir berechtigt, beim Kunden eine unbedingte, unbeschränkte und unwiderrufliche Sicherheit einer europäischen Bank oder ein Bankakkreditiv für die Bezahlung des Preises anzufordern.
8.2 Ohne eine solche Sicherheit gilt bis zur restlosen Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, dass die Ware unser Eigentum bleibt („Eigentumsvorbehalt“). Im Falle der Weiterverarbeitung steht uns anteiliges Eigentum als Eigentumsvorbehalt am Ergebnis der Weiterverarbeitung zu.
8.3 Die Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware darf nur im gewöhnlichen Geschäftsver-kehr erfolgen. Mit der Weiterveräußerung tritt der Kunde Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen dessen Ab-nehmer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Im Falle einer Verarbeitung steht uns am verarbeiteten Produkt ein Eigentumsanteil zu, der wertmäßig unserem Vorbehaltseigentum entspricht.
8.4 Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem im Falle von Zahlungsverzug des Kunden zulässigen Widerruf einzuziehen. Soweit unsere Forderungen gegen den Kunden fällig sind, ist der Kunde verpflichtet, die von seinen Abnehmern eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen.
8.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei einer aufgrund von Zah-lungsunfähigkeit fruchtlos verlaufenen Vollstreckungsmaßnahme durch Dritte, sind wir nach Mahnung und angemes-sener Zahlungsfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die aufgrund des Eigentumsvorbehaltes noch in unserem Eigentum stehende Ware heraus zu verlangen, abzuholen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu fordern. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.6 Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung von Vorbehaltsware beauftrag-ten Personen zu diesem Zweck den Lagerort der Ware betreten und befahren können.
8.7 Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Über Pfändungen oder sonstige Ver-fügungen durch dritte Hand hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr realisierbarer Wert unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9. Gewährleistung
9.1 Sachmängel liegen vor, wenn Lieferungen und Leistungen nicht nur völlig unerheblich von der vereinbarten Sollbe-schaffenheit (andere, z.B. objektive, Anforderungen treten dahinter zurück) abweichen und wir diese Abweichung ver-ursacht haben.
9.2 Rechtsmängel liegen vor, wenn Lieferungen und Leistungen im Zeitpunkt der Lieferung mit an unserem Sitz beste-henden Rechten Dritter belastet sind; sie sind aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde solche Rechtsverlet-zungen durch Vorgaben, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht hat, dass er Lieferung und Leistungen verändert oder zusammen mit fremden Lieferungen und Leistungen einsetzt.
9.3 Für Mängel, die durch unvorhersehbaren oder unsachgemäßen Gebrauch, durch Verwendung ungeeigneter Be-triebsmittel, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Ersatzteile, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder als Folge von natürlichem Verschleiß oder durch nicht aus einem Fabrikationsfehler resultierender Korrosion (mit-)entstanden sind, übernehmen wir keine Gewähr.
9.4 Gebrauchtgeräte verkaufen wir wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
9.5 Der Kunde hat unverzüglich nach Erhalt der Ware diese auf Übereinstimmung mit dem Vertrag, insbesondere auf Vollständigkeit sowie Beschaffenheit und gegebenenfalls Transportschäden zu untersuchen. Erkennbare Abweichun-gen, Mängel und Schäden sind uns gegenüber unverzüglich, sowie vor Ver- oder Bearbeitung und spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt, verdeckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung, durch schriftliche Anzeige mit detaillierter Erläuterung zu rügen. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung. Transportschäden sind auf dem Fracht-brief und dem Lieferschein zu vermerken und vom Fahrer mit Unterschrift zu bestätigen.
9.6 Bei Sach- und Rechtsmängeln leisten wir Gewähr nach unserer Wahl durch Nacherfüllung in Form der Nachbesse-rung oder der Ersatzlieferung auf eigene Kosten am Ort der ursprünglichen Lieferung. Ein- und Ausbaukosten über-nehmen wir nur bei Verhältnismäßigkeit, also bis max. 15% des Nettopreises der Lieferung und Leistung. Zur Vor-nahme der Nacherfüllungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; anderenfalls ent-fällt die Gewährleistung. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhält-nismäßig großer Schäden (Gefahr in Verzug) ist der Kunde nach vorheriger Verständigung von uns und Ermöglichung einer Nacherfüllung in ganz kurzer Frist berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser AGB zu verlangen.
9.7 Verweigern wir die Nachbesserung/Ersatzlieferung (nicht nur die Übernahme von Ein- und Ausbaukosten) oder schlägt sie mehr als drei Mal fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen oder bei wesentlichen Mängeln den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Wesent-lich sind Mängel, die die Tauglichkeit oder Werthaltigkeit der Lieferung so beeinträchtigen, dass sie für den Kunden nach der im Vertrag festgelegten Beschaffenheiten/Verwendung nicht verwendet werden können. Für unwesentliche Mängel kommt an Stelle weiterer gesetzlicher Regelungen im Falle von nicht durch Nacherfüllung behobene Mängel nur die Minderung des Kaufpreises in Betracht.
9.8 Hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe dieser AGB ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, dann muss sich der Kunde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eintritt der Voraussetzungen erklären, falls er vom Vertrag zurücktreten kann und will, ansonsten steht ihm neben dem Schadensersatz nach Maßgabe dieser Be-dingungen nur die Minderung zu. Im Falle von mangelhaften Teillieferungen und -leistungen kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen AGB nur dann insgesamt zurücktreten, wenn absolut kein Interesse besteht.
9.9 Ersetzte Ware wird unser Eigentum und die Ersatzware fällt nur unter die Gewährleistungsregelungen dieser AGB, wenn der Ersatz nicht nur aus Kulanz erfolgte. Ersetzte Ware hat uns der Kunde auf seine Kosten zurückzuliefern.
9.10 Wir schulden keine Rückgriffsleistungen gemäß § 445a BGB; Rückgriffsleistungen nach § 445a BGB sind insbeson-dere dann ausgeschlossen, wenn wir nur Teile geliefert haben oder wenn wir Teile für Lieferungen nur zusammenge-baut haben.
9.11 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung und Leistung, außer in Fällen von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln in Lieferungen und Leistungen.
9.12 Für weitergehende Ansprüche des Kunden gelten die Regelungen dieser AGB zu Haftung auf Schadensersatz.
10. Haftung auf Schadensersatz
10.1 Die nachfolgenden Regelungen betreffen sowohl vertragliche Ansprüche des Kunden (insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Rahmen von Mangelbeseitigung, Verzug, Nichtlieferung/Nichtleistung und Unmöglichkeit), als auch gesetzliche, insbesondere vorvertragliche und deliktsrechtliche Ansprüche.
10.2 Unbeschränkte Haftung: Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz unserer Organe und leitenden Angestellten, sowie bei deren grob fahrlässiger Verletzung von „Kardinalpflichten“ (das sind solche, die für die Erreichung des Vertrags-zwecks wesentlich sind und auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) und bei Mängeln die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben oder bei Übernahme des Be-schaffungsrisikos, sowie dann, wenn aufgrund von Pflichtverletzungen durch uns die Gesundheit, der Körper oder das Leben von Menschen verletzt worden sind. Wir haften insbesondere unbeschränkt für Ansprüche nach dem Produkt-haftungsgesetz. Für Erfüllungsgehilfen an Stelle unserer Organe und leitenden Angestellten haften wir in den vorste-henden Fällen auch, sofern zusätzlich zur Haftung für den Erfüllungsgehilfen nach dem Gesetz die Auswahl der Erfül-lungsgehilfen durch Organe oder leitende Angestellte schuldhaft erfolgt ist – in anderen Fällen besteht keine Haftung nachdem wir dem Kunden Ansprüche gegen die Erfüllungsgehilfen abgetreten haben (in diesen Fällen ist der Kunde zur Annahme der Abtretung verpflichtet).
10.3 Beschränkte Haftung: Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht unserer Organe und leitenden Ange-stellten und solcher grob fahrlässiger Verletzung durch Erfüllungsgehilfen haften wir nur auf den vorhersehbaren typi-scherweise eintretenden Schaden, dies maximal in Höhe von 25 % des Wertes der Lieferung oder Leistung. Be-schränkte Haftungsansprüche verjähren zudem in einem Jahr ab Beginn des Schadenseintritts.
10.4 Haftungsausschluss: Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht die keine Kardinalpflicht ist. Für Fälle der Unmöglichkeit haften wir nur, wenn wir diese mindestens grob fahrlässig verschuldet haben.
10.5 Für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, also insbesondere für Schäden, die nicht an dem Liefergegen-stand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Gutachterkosten u.ä. haf-ten wir nur bei mindestens grob fahrlässig verursachten Kardinalpflichtverletzungen bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens; dies maximal in Höhe von 25 % des Wertes der Lieferung oder Leistung.
10.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies gleichermaßen in Hinblick auf eine persön-liche Schadensersatzhaftung unserer Organe, Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Kunden.
10.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
11. Unterstützung bei der Montage, Beginn und Ende der Montageleistungen, Schutzmaßnahmen, Abnahme, Montagemangel
11.1 Der Kunde ist bei der Montage / Inbetriebnahme auf seine Kosten zu unserer technischen Unterstützung ver-pflichtet. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Montage-Hilfskräfte; der erfor-derlichen Vorrichtungen, Hebegeräte und Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe; der von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser und der erforderlichen Anschlüsse; notwendiger, trockener und ver-schließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und sonstiger Gegenstände unserer Mitarbeiter; geeigneter Aufenthaltsräume und Arbeitsräume für unsere Mitarbeiter; die Bereitstellung von Materialien, die zur Durchführung einer Erprobung, Prüfung oder Abnahme nötig sind und den Transport der Montageteile am Montageplatz.
11.2 Der Kunde muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft unseres Montagepersonals begon-nen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch uns durchgeführt werden kann. Unserem Montagepersonal ist eine uneingeschränkte Arbeitsmöglichkeit zwischen 7:00 und 18:00 Uhr einzuräumen.
11.3 Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er muss unsere Mitarbeiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften informieren, soweit diese für uns von Bedeutung sind.
11.4 Die Fertigstellung der Anlage umfasst Montage, Inbetriebnahme und Abnahme. Vor Beginn der Fertigstellung müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände des Kunden an der Auf-stellungs- oder Montagestelle befinden und alle nötigen Vorarbeiten vor Beginn der Fertigstellung so weit fortge-schritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchge-führt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen vom Kunden geebnet und geräumt sein.
11.5 Unverzüglich nach Mitteilung über die Beendigung der Montage erfolgt eine gemeinsame Begehung der Anlagen-teile und Systeme. Es wird dabei ein gemeinsam zu unterzeichnendes schriftliches Protokoll oder ein Montagerapport aufgenommen, welches bestätigt, dass die Montage beendet ist. Erkannte Restarbeiten und Mängel sind in dem Pro-tokoll anzugeben.
11.6 Der Kunde ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung schriftlich oder auch münd-lich angezeigt worden ist. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, sind wir zur Beseitigung des Mangels ver-pflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand be-ruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
11.7 Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt; gleiches gilt im Falle, dass der Lieferant nach Ablauf zweier Wochen seit An-zeige der Beendigung der Montage eine (Schluss-)Rechnung stellt.
11.8 Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für offensichtliche Mängel, es sei denn, der Kunde hat sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehalten.
12. Freistellung
12.1 Der Kunde stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Pflichtverletzung oder Störung des Kunden beruhen. Dies beinhaltet insbesondere die Abwehr von direkten Ansprüchen oder auch behördli-cher Maßnahmen gegen den Kunden oder uns, die Verteidigung gegen indirekte Ansprüche oder behördlicher Maß-nahmen gegen uns, die Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen und die Übernahme von Prozesskos-ten und aller sonstiger erforderlicher Aufwendungen zur Abwehr und Verteidigung. Ohne unsere vorherige Zustim-mung darf der Kunde zu unserem Nachteil mit Dritten oder Behörden keine Vereinbarungen schließen.
13. Entsorgung
13.1 Unterliegt die Ware dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, bieten wir dem Kunden auf dessen beim Kaufver-tragsabschluss schriftlich zu äußerndem Wunsch an, die Entsorgung gegen Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen. Andernfalls übernimmt der Kunde die Pflicht, die gelie-ferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu ent-sorgen. Der Kunde stellt uns und unsere Lieferanten in diesem Fall von den Verpflichtungen nach § 16 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
13.2 Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unter-lässt es der Kunde, gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsor-gungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nut-zungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu ent-sorgen. Bei nichtgewerblichen Dritten, an die der Kunde die Ware weitergibt, bleibt es bei der Regelung nach § 16 Ab-satz 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz.
13.3 Unsere vorstehenden Ansprüche auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang ei-ner schriftlichen Mitteilung des Kunden und/oder dessen Abnehmer bei uns über die Nutzungsbeendigung.
14. Geheimhaltung
14.1 Alle nicht bereits offenkundigen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Körperliche und unkörperliche Informationen sind jederzeit auf Verlangen, oder wenn es nicht zu einem Geschäft kommt, unverzüglich zurückzugeben und elektronische Informationen sind unverzüglich zu löschen.
14.2 Wir sind berechtigt, in jedem Fall, in dem der Kunde gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 14.1 verstößt, pau-schalierten Schadensersatz zu verlangen. Wir können jedoch keinen pauschalierten Schadensersatz verlangen, wenn weder der Kunde noch seine Mitarbeiter die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Bei fortgesetzten Verstößen gilt die gesetzliche Fiktion des Fortsetzungszusammenhangs jeweils mit Beginn einer neuen Kalenderwoche als unterbrochen. Der pauschalierte Schadensersatz für jeden Verstoß beträgt mindestens EUR 5.000,00. Die Höchststrafe für jeden Ver-stoß beträgt EUR 15.000,00 bei einfacher Fahrlässigkeit, EUR 25.000,00 bei grober Fahrlässigkeit und EUR 50.000,00 bei Vorsatz. Innerhalb dieser Spanne sind wir berechtigt, die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes für jeden Fall
der Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei der Bemessung der Höhe des pauschalierten Scha-densersatzes werden wir den Umfang und das Ausmaß der Verletzung sowie das Maß des Verschuldens des Kunden zugrunde legen. Der pauschalierte Schadensersatz schließt nicht unser Recht aus, die uns zustehenden Rechtsbehelfe wegen Vertragsverletzung geltend zu machen. Davon ist auch unsere Möglichkeit umfasst, einen höheren Schaden geltend zu machen, sofern dieser tatsächlich entstanden ist. Der pauschalierte Schadensersatz wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet, die aus der Vertragsverletzung resultieren oder sich daraus ergeben. Die Zah-lung von pauschalem Schadensersatz lässt die Verpflichtung des Kunden zur Erfüllung von Ziffer 14.1 unberührt.
15. Datenschutz
15.1 Soweit zur Geschäftsabwicklung erforderlich, werden im Zuge der Geschäftsbeziehung auftragsbezogene Kun-dendaten erhoben und verarbeitet. Diese Kundendaten werden intern an unsere Verkaufs- und Service-Mitarbeiter sowie ggf. zweckgebunden an externe Geschäftspartner übermittelt.
15.2 Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten daneben auch für Zwecke der Versendung von Informatio-nen über unsere Produkte und unsere Dienstleistungen an ihn genutzt werden. Der Kunde kann hierfür jederzeit sein Einverständnis widerrufen.
15.3 Der Kunde ist damit einverstanden, dass unsere Leistungen bis auf Widerruf auf elektronischem Wege abgerech-net werden. Dies umfasst explizit den Versand elektronisch verfasster Rechnungen, Gutschriften und ggf. auch Mah-nungen, bei gleichzeitigem Verzicht auf Papierversand.
15.4 Die vertrauliche und sichere Behandlung der Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und weiterer Da-tenschutzbestimmungen wie der EU-DS-GVO wird gewährleistet. Dies gilt bei der zweckgebundenen Übermittlung an Dritte bspw. durch den Abschluss von Verträgen zur Auftragsverarbeitung unter Einbezug geeigneter Garantien bei sorgfältiger Auswahl unserer Partner und Dienstleister.
16. Übertragung von Rechten und Pflichten, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Unwirksamkeit
16.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Geschäft bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen im kaufmännischen Verkehr handelt.
16.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Aus-schluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht bis zu einem Streitwert von EUR 400.000,00 [vierhunderttausend] (einschließlich) aus einem Einzelschiedsrichter, darüber hinaus aus drei Mitglie-dern. Der Schiedsort ist Villingen-Schwenningen, Deutschland für ein Schiedsverfahren, in dem die TACrafted GmbH Partei ist. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Wir – als Kläger – können jedoch nach eigenem Ermessen jedes gesetz-lich zuständige Gericht, insbesondere am Sitz des Kunden, anrufen.
16.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
16.4 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem erkennbar angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe-kommt. Gleiches gilt im Fall einer Lücke dieser AGB.
16.5 Sollten mehrere Sprachversionen dieser AGB bestehen und verwendet werden, ist die deutsche Sprachversion maßgeblich.
Stand April 2025
